BGH - Versäumnisurteil vom 09.05.2005
II ZR 66/03
Normen:
AktG § 57 § 62 ; GmbHG § 32a § 32b ;
Fundstellen:
AG 2005, 617
BB 2005, 1758
BGHReport 2005, 1331
BKR 2005, 404
DB 2005, 1848
DStR 2005, 1416
GmbHR 2005, 1135
MDR 2005, 1360
NZG 2005, 712
WM 2005, 1461
ZIP 2005, 1316
ZInsO 2005, 989
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 21.01.2003
LG Dresden, vom 29.01.2002

Rückforderung von Finanzierungshilfen eines Aktionärs; Anwendbarkeit der Grundsätze des Eigenkapitalersatzes

BGH, Versäumnisurteil vom 09.05.2005 - Aktenzeichen II ZR 66/03

DRsp Nr. 2005/10745

Rückforderung von Finanzierungshilfen eines Aktionärs; Anwendbarkeit der Grundsätze des Eigenkapitalersatzes

»a) Die Grundsätze des Eigenkapitalersatzes sind auf Finanzierungshilfen eines Aktionärs in der Regel nur dann sinngemäß anzuwenden, wenn er mehr als 25 % der Aktien der Gesellschaft hält oder - bei geringerer, aber nicht unbeträchtlicher Beteiligung - verbunden mit weiteren Umständen über gesellschaftsrechtlich fundierte Einflußmöglichkeiten in der Gesellschaft verfügt, die einer Sperrminorität vergleichbar sind. Ein Vorstands- oder Aufsichtsratsamt genügt dafür nicht (Ergänzung zum Sen.Urt. v. 26. März 1984 - II ZR 171/83, BGHZ 90, 381 ff.).b) Die Gesellschaftsbeteiligungen mehrerer eine Finanzierungshilfe gewährender Gesellschafter können jedenfalls dann nicht zusammengerechnet werden, wenn die Hilfe nicht auf Krisenfinanzierung angelegt ist, außerhalb einer Krise der Gesellschaft gewährt wird und ein "koordiniertes Stehenlassen" der Hilfe in der Krise der Gesellschaft nicht festzustellen ist.«

Normenkette:

AktG § 57 § 62 ; GmbHG § 32a § 32b ;

Tatbestand: