LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.04.2011
1 Sa 666/10
Normen:
BGB § 133; BGB § 151; BGB § 157; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BetrVG § 77 Abs. 2; UmwG § 324 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
DB 2011, 1531
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 22.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2833/09

Rückkehrzusage bei Ausgründung einer Tochtergesellschaft; Wiedereinstellungsanspruch aufgrund einzelvertraglicher Zusage bei Übergang des Arbeitverhältnisses auf Rechtsnachfolgerin der ausgegründeten Tochtergesellschaft; unbegründete Arbeitnehmerklage bei freiwilligem Überwechseln durch Neuabschluss eines Arbeitsvertrages mit Betriebserwerberin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.04.2011 - Aktenzeichen 1 Sa 666/10

DRsp Nr. 2011/11105

Rückkehrzusage bei Ausgründung einer Tochtergesellschaft; Wiedereinstellungsanspruch aufgrund einzelvertraglicher Zusage bei Übergang des Arbeitverhältnisses auf Rechtsnachfolgerin der ausgegründeten Tochtergesellschaft; unbegründete Arbeitnehmerklage bei freiwilligem Überwechseln durch Neuabschluss eines Arbeitsvertrages mit Betriebserwerberin

1. Garantiert der Arbeitgeber in einer Betriebsvereinbarung anlässlich der Ausgründung einer Tochtergesellschaft den durch Betriebsübergang in die Tochtergesellschaft überwechselnden Arbeitnehmern einen Anspruch auf Rückkehr für den Fall, dass "eine Weiterbeschäftigung innerhalb der neuen Gesellschaft aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist", so erfasst die Rückkehrzusage lediglich einen Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit bei der ausgegründeten Tochtergesellschaft und nicht bei etwaigen späteren Rechtsnachfolgern.