Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.
Streitig ist, in welcher Höhe ein Versicherungsvertreter nach Vereinnahmung einer einmaligen Provision aus Anlass der späteren Weiterbetreuung der vermittelten Versicherungsverträge Rückstellungen bilden kann.
Die Kläger (Kl.) werden als Eheleute zur Einkommensteuer (ESt) zusammen veranlagt. Der Kl. ist seit 1969 Vertreter eines Versicherungsunternehmens, für das vorher schon sein Vater in gleicher Weise tätig war. Seinen Gewinn aus Gewerbebetrieb ermittelt er gem. § 5 EStG durch Bilanzierung. Tätig waren in den Streitjahren 1992 und 1994 folgende Mitarbeiter:
1992
1994
Mitarbeiter Innendienst
Vollzeitkräfte
3
4
Teilzeitkräfte
2
4
Aushilfen
0,8
1,25
Auszubildende
6
7
Mitarbeiter Außendienst
2,5
1,75
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