Abweichend von dem Bescheid für 1997 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag vom ... Dezember 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... September 2004 sind bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens bei der Klägerin keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. H. v. 550.640,00 DM aufgrund eines tarifbegünstigten Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
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