FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 08.04.2009
1 K 687/04
Normen:
EStG § 17 Abs. 1; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BGB § 313;

Rücktritt vom Anteilsveräußerungsvertrag wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage als rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 08.04.2009 - Aktenzeichen 1 K 687/04

DRsp Nr. 2009/20041

Rücktritt vom Anteilsveräußerungsvertrag wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage als rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO

Erklären die Beteiligten eines GmbH-Anteilsverkaufs sechs Jahre nach der Anteilsveräußerung wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Folge der 1997 noch unvorhersehbaren steuerlichen Auswirkungen einer Ausschüttung aus dem EK 04 für die Anschaffungskosten der Beteiligung und damit auf die Höhe eines Veräußerungsgewinns i. S. d. § 17 EStG (vgl. BFH v. 20.4.1999, VIII R 44/96, BStBl II 1999, 698) den Rücktritt vom Veräußerungsvertrag, liegt ein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO vor, welches die steuerliche Erfassung des Gewinns aus der Anteilsveräußerung gem. § 17 EStG beseitigt.

Abweichend von dem Bescheid für 1997 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag vom ... Dezember 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... September 2004 sind bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens bei der Klägerin keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. H. v. 550.640,00 DM aufgrund eines tarifbegünstigten Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.