OLG Karlsruhe - Urteil vom 22.01.1997
13 U 9/95
Normen:
BGB § 2295 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 1180
NJWE-FER 1997, 184
NJW-RR 1997, 708

Rücktritt vom Erbvertrag bei Nichterfüllung einer vereinbarten Pflegeleistung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.01.1997 - Aktenzeichen 13 U 9/95

DRsp Nr. 1999/10700

Rücktritt vom Erbvertrag bei Nichterfüllung einer vereinbarten Pflegeleistung

»1. Der Erblasser kann von einem Erbvertrag nach § 2295 BGB zurücktreten, wenn der Vertragserbe eine im Zusammenhang mit dem Erbvertrag vereinbarte Verpflichtung zur Pflege des Erblassers nicht erfüllt und der Erblasser deshalb diese Vereinbarung kündigt.2. In der Erklärung des Rücktritts vom Erbvertrag kann zugleich die Erklärung der Kündigung der Pflegevereinbarung gesehen werden.«

Normenkette:

BGB § 2295 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind Geschwister und die ehelichen Kinder der Erblasserin. Der Ehemann der Erblasserin und Vater der Parteien ist im Jahre 1982 vorverstorben. Die Eltern der Parteien und die Parteien trafen am 17.03.1970 folgende Vereinbarungen: