FG Düsseldorf - Urteil vom 08.03.2007
15 K 52/04 F
Normen:
EStG § 16 ; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1023

Rückwirkende Änderung; Veräußerungsgewinn; Abfindung; Weichender Gesellschafter; Lästiger Gesellschafter - Rückwirkende Änderung des Veräußerungsgewinnes erlaubt Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids

FG Düsseldorf, Urteil vom 08.03.2007 - Aktenzeichen 15 K 52/04 F

DRsp Nr. 2007/10276

Rückwirkende Änderung; Veräußerungsgewinn; Abfindung; Weichender Gesellschafter; Lästiger Gesellschafter - Rückwirkende Änderung des Veräußerungsgewinnes erlaubt Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids

1. Bei der Veräußerung eines Gesellschaftsanteils nach § 16 EStG wirken nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises materiell-rechtlich auf den Zeitpunkt der Veräußerung zurück. 2. Dies gilt auch, wenn bei einer bilanzierenden Mitunternehmerschaft die vereinbarte Lästigkeitsabfindung eines weichenden Gesellschafters später herabgesetzt oder uneinbringlich wird. Die Lästigkeitsabfindung ist Teil des Veräußerungsgewinns und des Veräußerungspreises.

Normenkette:

EStG § 16 ; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die rückwirkende Änderung eines Veräußerungsgewinns.