BFH - Urteil vom 28.07.2010
I R 89/09
Normen:
KStG §§ 14 ff.; UmwStG 1995 § 12 Abs. 3 S. 1; UmwStG 1995 § 20 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 26.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2295/06

Rückwirkende Begründung eines Organschaftsverhältnisses nach Ausgliederung eines Teilbetriebs zur Neugründung und nach Anteilseinbringung; Eintritt der übernehmenden Körperschaft in die steuerliche Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft im Falle der Kapitaleinbringung

BFH, Urteil vom 28.07.2010 - Aktenzeichen I R 89/09

DRsp Nr. 2010/18536

Rückwirkende Begründung eines Organschaftsverhältnisses nach Ausgliederung eines Teilbetriebs zur Neugründung und nach Anteilseinbringung; Eintritt der übernehmenden Körperschaft in die steuerliche Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft im Falle der Kapitaleinbringung

Die Voraussetzungen einer Organschaft gemäß §§ 14 ff. KStG 2002 sind infolge der in § 12 Abs. 3 Satz 1 UmwStG 1995 angeordneten Gesamtrechtsnachfolge der übernehmenden Gesellschaft in die Position der übertragenden Gesellschaft auch nach einer vorangegangenen Ausgliederung eines Teilbetriebs zur Neugründung und einer anschließenden Anteilseinbringung von Beginn des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft an erfüllt.

Normenkette:

KStG §§ 14 ff.; UmwStG 1995 § 12 Abs. 3 S. 1; UmwStG 1995 § 20 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.