Rückwirkende Besteuerung des Einbringungsvorgangs

Autor: Ott

Entstehung eines Einbringungsgewinns I

Rückwirkende Besteuerung der Einbringung

Werden die im Zuge der Einbringung zu Buch- oder Zwischenwerten erhaltenen sperrfristbehafteten Anteile innerhalb von sieben Jahren nach der Einbringung veräußert oder wird ein Ersatztatbestand realisiert, kommt es nach §  22 Abs.  1 UmwStG zur rückwirkenden Besteuerung der zum Einbringungszeitpunkt vorhandenen stillen Reserven. Als Rechtsfolge entsteht im Wirtschaftsjahr der Einbringung ein Einbringungsgewinn I. Darüber hinaus kommt es im Jahr der Veräußerung zu einem Veräußerungsgewinn, der dem Teileinkünfteverfahren unterliegt. Bei einem nur teilweisen Verkauf der Anteile ergeben sich die Rechtsfolgen des §  22 UmwStG nur anteilig. Nach §  22 Abs.  1 Satz 1 UmwStG kommen jedoch für den Einbringungsgewinn I weder der Freibetrag nach §  16 Abs.  4 EStG noch die Steuervergünstigungen gem. §  34 EStG zur Anwendung. Die Veräußerung der erhaltenen Anteile gilt insoweit als rückwirkendes Ereignis i.S.v. §  175 Abs.  1 Satz 1 Nr. 2 AO; eine rückwirkende Verzinsung ist hiermit jedoch gem. §  233 Abs.  2a AO nicht verbunden.

In Höhe des Einbringungsgewinns I entstehen für die erhaltenen Anteile. Daraus folgt, dass sich der im Rahmen der allgemeinen Vorschriften ergebende Gewinn aus der Veräußerung der Anteile entsprechend mindert bzw. ein Verlust sich um den Einbringungsgewinn I erhöht.