FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.09.2001
3 K 1973/98
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2 ;

Rückwirkende Vereinbarung über das Ausscheiden eines Gesellschafters

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.09.2001 - Aktenzeichen 3 K 1973/98

DRsp Nr. 2002/2157

Rückwirkende Vereinbarung über das Ausscheiden eines Gesellschafters

Besteht Streit über das Ausscheiden eines Mitgesellschafters und wird durch gerichtlichen Vergleich vereinbart, dass der Mitgesellschafter bereits zu einem früheren Zeitpunkt ausgeschieden ist, dann ist diese Vereinbarung bereits für die Vergangenheit zu berücksichtigen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist der Zeitpunkt des Ausscheidens der I. K. aus der K. GmbH & Co. KG, ... (nachfolgend KG) - die Beigeladene -, die Höhe des Veräußerungsgewinns sowie der laufende Gewinn.

Die Klägerin ist Erbin des verstorbenen K. der wiederum Erbe seiner im Jahr 1988 verstorbenen Ehefrau ... (I. K.) war. I. K. war Kommanditistin der KG. In einer Schiedsgerichtsklage der übrigen Gesellschafter der KG gegen I. K. wegen Ausschließung eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft wurde vor dem Schiedsgericht in ... am 21. Mai 1981 zwischen den Parteien folgender Vergleich geschlossen:

1. "Die Beklagte scheidet mit Wirkung vom 31. 12. 1980 aus der Gesellschaft aus.

2. Die verbleibenden Gesellschafter zahlen dafür bis zum 30. 6. 1981 als Gesamtschuldner an die Beklagte einen Betrag von 578.500,-- DM.