FG Münster - Urteil vom 02.12.2008
13 K 5208/06 E
Normen:
AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG § 14a Abs. 4;

Rückwirkende Versagung des Freibetrags nach § 14a Abs. 4 EStG durch Betriebsaufgabe

FG Münster, Urteil vom 02.12.2008 - Aktenzeichen 13 K 5208/06 E

DRsp Nr. 2009/4945

Rückwirkende Versagung des Freibetrags nach § 14a Abs. 4 EStG durch Betriebsaufgabe

1. Wird der gesamte landwirtschaftliche Betrieb als organisatorische Einheit durch Entnahme oder Veräußerungen zerschlagen, so dass kein Betrieb mehr übrig bleibt, liegt eine steuerschädliche Unterbrechung i.S. des § 14a Abs. 4 EStG vor. 2. Bleibt nach der Veräußerung einzelner Betriebsteile oder deren Überführung in das Privatvermögen eine Restfläche übrig, die weiterhin bewirtschaftet wird und Betriebsvermögen darstellt, liegt keine der Steuerbefreiung entgegenstehende Zerschlagung des Betriebs vor. 3. Der Auffassung der Finanzverwaltung, der Betrieb bleibe nur dann bestehen, wenn der überwiegende Teil der nach Abfindung verbleibenden Nutzflächen an den Hofübernehmer übertragen werden kann (R 133b Abs. 1 Satz 4 EStR - nun § 14a Abs. 1 Satz 4 EStR), ist nicht zu folgen.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG § 14a Abs. 4;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Freibetrag gem. § 14a Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) wegen der Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs rückwirkend zu versagen ist.