FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.05.2002
2 K 1856/01
Normen:
AO § 175 Abs. 1 Nr. 2 ; BGB § 426 ; EStG § 17 Abs. 4 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 503
EFG 2003, 166

Rückwirkendes Ereignis bei nachträglicher Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft - Berücksichtigung von Drittaufwand

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.05.2002 - Aktenzeichen 2 K 1856/01

DRsp Nr. 2002/18206

Rückwirkendes Ereignis bei nachträglicher Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft - Berücksichtigung von Drittaufwand

1. Wird der Gesellschafter einer GmbH von der Bank aus einer für die GmbH eingegangenen Bürgschaft zunächst nur in Höhe seines anteils in Anspruch genommen, weil die Bank zunächst den Mitgesellschafter ebenfalls in Höhe seines Anteils in Anspruch nimmt und erfolgt die Inanspruchnahme in Höhe der restlichen Bürgschaft erst, nachdem die Inanspruchnahme des Mitgesellschafters erfolglos geblieben war, so liegt darin ein rückwirkendes Ereignis, das die Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten beeinflusst.2. Eigenkapital ersetzende Bürgschaften des Ehegatten des Gesellschafters einer GmbH sind in dem Umfang anzunehmen, in dem dem Ehegatten gegen den Gesellschafter ein Ausgleichsanspruch gemäß § 426 BGB zusteht. In diesem Umfang entstehen aufgrund des Ausgleichsanspruchs nachträgliche Anschaffungskosten; der Zeitpunkt der tatsächlichen Geltendmachung ist kein rückwirkendes Ereignis

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 Nr. 2 ; BGB § 426 ; EStG § 17 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO vorliegt, das zur Berücksichtigung nachträglicher Anschaffungskosten bei der Ermittlung eines Verlustes gemäß § 17 EStG führt.