BFH - Urteil vom 01.07.2003
VIII R 71/02
Normen:
AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; EStG § 17 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1398
GmbHR 2003, 1378

Rückwirkendes Ereignis, Inanspruchnahme eines Bürgen

BFH, Urteil vom 01.07.2003 - Aktenzeichen VIII R 71/02

DRsp Nr. 2003/12230

Rückwirkendes Ereignis, Inanspruchnahme eines Bürgen

Brauchte der wesentlich beteiligte Gesellschafter einer GmbH, der sich gesamtschuldnerisch für die GmbH verbürgt hat, im Zeitpunkt der Entstehung des Auflösungsgewinns oder -verlusts mit seiner Inanspruchnahme nicht oder jedenfalls nicht über einen bestimmten Betrag hinaus zu rechnen, dann ist seine spätere Inanspruchnahme ein nachträgliches Ereignis, dass auf den Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft zurückwirkt. Die ESt-Veranlagung des Entstehungsjahres ist dann gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; EStG § 17 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger war wesentlich i.S. des § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an einer GmbH beteiligt. Über das Vermögen der GmbH wurde am 11. Januar 1995 das Konkursverfahren eröffnet. Das Konkursverfahren wurde im Oktober 1995 abgeschlossen.