LAG Köln - Urteil vom 11.06.2004
12 Sa 374/04
Normen:
BGB § 613a ; BGB § 611 ; BGB § 615 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 113
AuR 2004, 434
ZIP 2005, 591
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 03.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3944/03

Rückwirkung des Widerspruchs gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses bei Betriebsübergang - Vergütungsanspruch für die Zeit zwischen Betriebsübergang und Erklärung des Widerspruchs - kein Anspruch gegen Veräußerer aus Annahmeverzug

LAG Köln, Urteil vom 11.06.2004 - Aktenzeichen 12 Sa 374/04

DRsp Nr. 2004/14641

Rückwirkung des Widerspruchs gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses bei Betriebsübergang - Vergütungsanspruch für die Zeit zwischen Betriebsübergang und Erklärung des Widerspruchs - kein Anspruch gegen Veräußerer aus Annahmeverzug

»1. Auch nach Einfügung der Absätze 5 und 6 in § 613 a BGB ab 01.04.2002 hat der Widerspruch Rückwirkung. 2. Nach den Grundsätzen des faktischen Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer für die Zeit zwischen Betriebsübergang und Erklärung des Widerspruches Anspruch auf Vergütung gegen den Betriebserwerber. 3. Ein Anspruch gegen den Veräußerer aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges ist nicht gegeben.«

Normenkette:

BGB § 613a ; BGB § 611 ; BGB § 615 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Vergütungszahlung für den Zeitraum 18. bis 29.07.2003 in Anspruch.

Während dieser Zeit arbeitete er für sie. Sein bei der Firma W GmbH & Co. KG bestehendes Arbeitsverhältnis war infolge Betriebsüberganges ab 18.07.2003 auf die Beklagte übergegangen. Diesem Betriebsübergang widersprach der Kläger mit Schreiben vom 29.07.2003. Er ist der Ansicht, da er für die Beklagte gearbeitet habe, habe diese ihn auch zu vergüten.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 800,24 EURO brutto nebst 5 %-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2003 zu zahlen.