I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war an der X-GmbH zu 45 % beteiligt; weitere Gesellschafterin der X-GmbH war die R GmbH & Co. KG (R-KG). Mit notariellem Vertrag vom 12. November 1993 veräußerte der Kläger seine Beteiligung an der X-GmbH an die R-KG. Nach § 3 des Vertrags sollte die R-KG vorab einen Teilkaufpreis von 254 454,30 DM an den Kläger leisten.
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