Ruhender Betrieb bei fehlgeschlagener Betriebsaufspaltung
BFH, Urteil vom 11.05.1999 - Aktenzeichen VIII R 72/96
DRsp Nr. 1999/8350
Ruhender Betrieb bei fehlgeschlagener Betriebsaufspaltung
»Tritt der mit einer Betriebsaufspaltung beabsichtigte Erfolg der Buchwertfortführung wegen fehlender personeller Verflechtung nicht ein. liegen aber die Voraussetzungen eines ruhenden Gewerbebetriebs vor. ist der Betrieb des "Besitzunternehmens" erst aufgegeben i.S. von § 16 Abs. 3EStG. wenn dieses eine eindeutige Aufgabeerklärung gegenüber dem FA abgibt.«»Tritt der mit einer Betriebsaufspaltung beabsichtigte Erfolg der Buchwertfortführung wegen fehlender personeller Verflechtung nicht ein, liegen aber die Voraussetzungen eines ruhenden Gewerbebetriebs vor, ist der Betrieb des "Besitzunternehmens" erst aufgegeben i.S. von § 16 Abs. 3EStG, wenn dieses eine eindeutige Aufgabeerklärung gegenüber dem FA abgibt.«
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