FG Hessen - Urteil vom 11.07.2005
9 K 4059/99
Normen:
EStG § 16 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 333
EFG 2005, 1765

Ruhender Gewerbebetrieb; Wesentliche Betriebsgrundlage; Betriebsaufgabe; Betriebsfortführung; Grundstücksverwaltung - Abgrenzung zwischen Betriebsfortführung und -aufgabe

FG Hessen, Urteil vom 11.07.2005 - Aktenzeichen 9 K 4059/99

DRsp Nr. 2005/21303

Ruhender Gewerbebetrieb; Wesentliche Betriebsgrundlage; Betriebsaufgabe; Betriebsfortführung; Grundstücksverwaltung - Abgrenzung zwischen Betriebsfortführung und -aufgabe

Erlauben es die bei Einstellung eines Bauunternehmens noch vorhandenen Wirtschaftsgüter, den Betrieb jederzeit in der Weise wieder in Gang zu setzen, wie er bis Einstellung der werbenden Tätigkeit betrieben worden ist, liegt eine bloße Unterbrechung des Gewerbebetriebes vor.

Normenkette:

EStG § 16 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die einkommensteuerliche Berücksichtigung eines Betriebsaufgabegewinns.