BAG - Urteil vom 07.10.1993
2 AZR 260/93
Normen:
ArbGG §§ 5, 65 ; BGB §§ 611, 613a ;
Fundstellen:
AP Nr. 16 § 5 ArbGG 1979
AuA 1994, 365
BB 1994, 148, 287
BB 1994, 148
BB 1994, 287
DB 1994, 428
DRsp VI(602)101d
EzA § 5 ArbGG 1976 Nr. 9
GmbHR 1994, 243
NZA 1994, 212
SAE 1995, 92
ZIP 1994, 319
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Urteil vom 01. Juni 1992 Aachen - 5 Ca 716/92 II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 12. Januar 1993 Köln - 4 Sa 903/92 ,

Ruhendes Arbeitsverhältnis - Geschäftsführervertrag

BAG, Urteil vom 07.10.1993 - Aktenzeichen 2 AZR 260/93

DRsp Nr. 1994/1567

Ruhendes Arbeitsverhältnis - Geschäftsführervertrag

»Soll der Arbeitnehmer zwecks späterer Anstellung als GmbH-Geschäftsführer zunächst in einem Arbeitsverhältnis erprobt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, daß mit Abschluß des Geschäftsführervertrages das ursprüngliche Arbeitsverhältnis beendet sein soll (teilweise Korrektur der Rechtsprechung im Urteil des Senats vom 9. Mai 1985 - 2 AZR 330/84 - BAGE 49, 81 = AP Nr. 3 zu § 5 ArbGG 1979).«

Normenkette:

ArbGG §§ 5, 65 ; BGB §§ 611, 613a ;

Tatbestand:

Die Beklagte ist ein Handelsunternehmen der Medizintechnik-Branche. Mit der Durchführung von Serviceleistungen hinsichtlich der von ihr vertriebenen Geräte beauftragte sie eine Firma F GmbH. Die Gesellschafter beider Unternehmen waren teilweise identisch.

Der Kläger schloß am 23. März 1989 mit der F GmbH einen unbefristeten Anstellungsvertrag mit Wirkung zum 1. April 1989. In diesem Vertrag vereinbarten die Parteien unter anderem eine Probezeit von 6 Monaten mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Monatsende; ferner einigte man sich auf ein Gehalt von monatlich 12. 000, -- DM. Dem Vertragsschluß war ein Schreiben der F GmbH vom 15. März 1989 vorausgegangen, in dem es unter anderem heißt: