LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 05.10.2010
2 Sa 136/10
Normen:
BGB § 125; BGB § 126; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 623; TV Ratio-Telekom § 7 Abs. 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg, vom 15.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1212/08

Ruhendes Arbeitsverhältnis bei Vermittlung eines neuen Arbeitsverhältnisses durch bisherige Arbeitgeberin ohne eigenen Aufhebungsvertrag; Feststellungsklage auf Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05.10.2010 - Aktenzeichen 2 Sa 136/10

DRsp Nr. 2010/20871

Ruhendes Arbeitsverhältnis bei Vermittlung eines neuen Arbeitsverhältnisses durch bisherige Arbeitgeberin ohne eigenen Aufhebungsvertrag; Feststellungsklage auf Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses

1. Schließen die Parteien bei einem auf Vermittlung der alten Arbeitgeberin zustande gekommenen Arbeitsvertrag mit einem neuen Arbeitgeber ausdrücklich keinen schriftlichen Aufhebungsvertrag, besteht der alte Arbeitsvertrag in der Regel ruhend fort. 2. Ein Arbeitnehmer handelt - ohne Hinzutreten weiterer Umstände - regelmäßig nicht treuwidrig, wenn er sich auch nach einem längeren Zeitraum auf das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses beruft.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 15.01.2010 - 1 Ca 1212/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 125; BGB § 126; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 623; TV Ratio-Telekom § 7 Abs. 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen noch ein Arbeitsverhältnis besteht.