BVerfG - Beschluss vom 19.07.2000
1 BvR 6/97
Normen:
BGB § 613a ; EinigungsV Art. 36 ; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 12 zu Art 5 Abs. 1 GG Rundfunkfreiheit
AP Nr. 214 zu § 613a BGB
AP Nr. 39 zu § 611 BGB Rundfunk
AfP 2000, 453
NZA 2000, 1049
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz - 5 Sa 196/96 - 5 Sa 197/96 - 16.07.96,

Rundfunkfreiheit: Übernahme von Arbeitsverhältnissen durch Betriebsübergang

BVerfG, Beschluss vom 19.07.2000 - Aktenzeichen 1 BvR 6/97

DRsp Nr. 2002/14703

Rundfunkfreiheit: Übernahme von Arbeitsverhältnissen durch Betriebsübergang

1. Der Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG umfasst das Recht der Rundfunkanstalten, frei von fremdem, insbesondere staatlichem Einfluss über die Auswahl, Einstellung und Beschäftigung derjenigen Mitarbeiter zu bestimmen, die an Hörfunk- und Fernsehsendungen inhaltlich gestaltend mitwirken. 2. a) Die Rundfunkfreiheit in ihrer Bedeutung als Programmfreiheit gewährleistet, dass Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms Sache des Rundfunks bleiben und sich an publizistischen Kriterien ausrichten können. b) Das setzt voraus, dass die Sendungen von Personen gestaltet werden, die in der Lage sind, die gebotene Vielfalt in das Programm einzubringen. Die Rundfunkanstalten müssen den Erfordernissen ihres Programmauftrags durch den Einsatz von für die jeweilige Aufgabe qualifizierten Mitarbeitern gerecht werden.

Normenkette:

BGB § 613a ; EinigungsV Art. 36 ; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ;

Gründe:

Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Rüge der Verletzung des Grundrechts der Rundfunkfreiheit gegen gerichtliche Entscheidungen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts.