FG Köln - Urteil vom 24.08.2000
7 K 2853/94
Normen:
EStG § 8 Abs. 1 ; EStG § 8 Abs. 2 ; EStG § 8 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
EFG 2000, 1247

Sachbezüge - Bewertung von als Sachbezüge gewährten Unikaten

FG Köln, Urteil vom 24.08.2000 - Aktenzeichen 7 K 2853/94

DRsp Nr. 2001/1905

Sachbezüge - Bewertung von als Sachbezüge gewährten Unikaten

1) Zwischen den steuerpflichtigen Einnahmen gemäß § 8 Abs. 1 EStG bei den Überschußeinkünften und den gesetzlich nicht definierten Betriebseinnahmen bei den Gewinneinkünften besteht weitgehende Übereinstimmung darin, dass auch die Zuwendung von geldwerten Gütern steuerpflichtig ist, wenn zwischen der Zuwendung und der Einkunftsart ein sog. Veranlassungszusammenhang besteht. Dafür bedarf es keiner rechtlichen Verknüpfung der Zuwendung mit einer konkreten Gegenleistung, sondern es genügt bereits ein wirtschaftlicher Zusammenhang. 2) Bei der Bewertung von Sachbezügen spricht grundsätzlich eine widerlegbare tatsächliche Vermutung dafür, dass der Aufwand des Zuwendenden für eine Beschaffung des Gutes dem beim Empfänger anzusetzenden Wert entspricht. Diese Vermutung, die auch dem Tatbestandsmerkmal des "üblichen Mittelpreises" in § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zugrunde liegt, ist aber nur gerechtfertigt, wenn der betroffene Gegenstand ein Massengut ist, für das ein Markt und demzufolge ein Marktpreis existiert. Bei Unikaten, wie z.B. bei Gemälden, gilt die Vermutung nicht.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 1 ; EStG § 8 Abs. 2 ; EStG § 8 Abs. 2 Satz 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob und ggf. in welcher Höhe dem Kläger geschenkte Gemälde der Einkommensteuer unterliegen.