FG Thüringen - Urteil vom 25.06.2015
1 K 542/14
Normen:
AO § 367 Abs. 2a S. 1; AO § 367 Abs. 2a S. 2; AO § 5; FGO § 102; FGO § 44 Abs. 2;
Fundstellen:
DStR 2016, 10
DStRE 2016, 691

Sachdienlichkeit als Voraussetzung für den Erlass einer Teileinspruchsentscheidung nur bei teilweiser Entscheidungsreife und nicht lediglich aus Kostenersparnisgründen gegeben isolierte Anfechtung einer Teil-Einspruchsentscheidung

FG Thüringen, Urteil vom 25.06.2015 - Aktenzeichen 1 K 542/14

DRsp Nr. 2015/20949

„Sachdienlichkeit” als Voraussetzung für den Erlass einer Teileinspruchsentscheidung nur bei teilweiser Entscheidungsreife und nicht lediglich aus Kostenersparnisgründen gegeben isolierte Anfechtung einer Teil-Einspruchsentscheidung

1. Eine Teileinspruchsentscheidung ist nur dann erforderlich und damit sachdienlich, wenn ein Teil des Streitgegenstandes entscheidungsreif ist, über einen anderen Teil hingegen nicht sofort entschieden werden kann. Soweit nämlich über einen Einspruch (einheitlich) entschieden werden kann, trifft das FA die Pflicht, über ihn insgesamt zu entscheiden. Ein Wahlrecht der Finanzverwaltung, über welche Teile eines Streitstandes sie entscheiden möchte, besteht nicht. 2. Auch das Kosteninteresse des FA, einen Rechtsstreit „preiswert” vor Gericht klären lassen zu können, rechtfertigt nicht die beliebige Teilung einzelner steuerrechtlicher Grundlagen. Dies gilt auch unter dem Aspekt, dass die Vorgehensweise des FA für den (jeweiligen) Kläger einen kostengünstigen Weg darstellen kann, ein Rechtsproblem gerichtlich klären zu lassen.