I.
Streitig ist, ob Kommanditanteile gemäß § 20 Abs. 1 des Umwandlungssteuergesetzes (- UmwStG - vom 28.10.1994 BGBl. I 1994, 889, zuletzt geändert duch Art.
Die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft (KG), hat die Entwicklung, die Anmeldung, den Erwerb und die Verwertung von Erfindungen jeglicher Art. zum Gegenstand. Komplementär der Gesellschaft ist KL. Ausweislich der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2001 war an dem Kommanditkapital von 80.500,- DM Herr KT, der Beigeladene zu 1., mit 60.000,- DM beteiligt. Dessen Anteil am Gewinn betrug abweichend 9,33 %.
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