FG Münster - Urteil vom 02.04.2009
8 K 2403/05 F
Normen:
UmwStG § 3 Abs. 2; UmwStG § 5 Abs. 4; UmwStG § 20 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2009, 1690
EFG 2009, 1423

Sacheinlage i.S. von § 20 Abs. 1 UmwStG

FG Münster, Urteil vom 02.04.2009 - Aktenzeichen 8 K 2403/05 F

DRsp Nr. 2009/17559

Sacheinlage i.S. von § 20 Abs. 1 UmwStG

Eine Sacheinlage i.S. von § 20 Abs. 1 UmwStG kann auch eine Nebenleistung gem. § 3 Abs. 2 GmbHG sein, wenn die Verpflichtung dazu als Gegenleistung für die Gewährung von neuen Anteilen übernommen wird. Eine Einengung der Anwendbarkeit des § 20 Abs. 1 UmwStG auf eine Sacheinlage, mit der das Stammkapital belegt werden soll, lässt der Wortlaut der Norm nicht zu.

Normenkette:

UmwStG § 3 Abs. 2; UmwStG § 5 Abs. 4; UmwStG § 20 Abs. 1;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob Kommanditanteile gemäß § 20 Abs. 1 des Umwandlungssteuergesetzes (- UmwStG - vom 28.10.1994 BGBl. I 1994, 889, zuletzt geändert duch Art. 5 des Steuersenkungsgesetzes - StSenkG - vom 23.10.2000 BGBl. I 2000, 1428) in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Anteilen an der Gesellschaft zu Buchwerten eingebracht werden durften.

Die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft (KG), hat die Entwicklung, die Anmeldung, den Erwerb und die Verwertung von Erfindungen jeglicher Art. zum Gegenstand. Komplementär der Gesellschaft ist KL. Ausweislich der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2001 war an dem Kommanditkapital von 80.500,- DM Herr KT, der Beigeladene zu 1., mit 60.000,- DM beteiligt. Dessen Anteil am Gewinn betrug abweichend 9,33 %.