BFH - Urteil vom 15.10.1997
II R 68/95
Normen:
AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 1 ; BewG § 9 ; ErbStG (1974) § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 S. 2, § 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1997, 2631
BFH/NV 1998, 274
BFHE 183, 248
BStBl II 1997, 820
DB 1998, 607
DStZ 1998, 299
FamRZ 1998, 738
ZEV 1998, 113
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

Sachleistungsverpflichtungen und -ansprüche

BFH, Urteil vom 15.10.1997 - Aktenzeichen II R 68/95

DRsp Nr. 1998/1210

Sachleistungsverpflichtungen und -ansprüche

»1. Die auf die Übertragung von Grundbesitz gerichtete, vertraglich vereinbarte Sachleistungsverpflichtung oder ein entsprechender Sachleistungsanspruch ist bei der Ermittlung des der Erbschaftsteuer unterliegenden Erwerbs mit dem gemeinen Wert und nicht mit dem für den Grundbesitz maßgebenden Steuerwert anzusetzen. Dies gilt auch dann, wenn der zugrundeliegende Veräußerungsvertrag von seiten des Erwerbers bereits erfüllt ist. 2. Dem Erwerb durch Erbanfall gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974 unterliegen auch solche Grundstücke, die im wirtschaftlichen Eigentum eines Dritten stehen.«

Normenkette:

AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 1 ; BewG § 9 ; ErbStG (1974) § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 S. 2, § 12 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Miterbin zu 1/2 nach ihrer am 25. September 1983 verstorbenen Tante (Erblasserin). Diese war zusammen mit der Mutter der Klägerin zu je 1/2 in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümerin eines Grundstücks, dessen vordere Hälfte bebaut war. Der Einheitswert betrug 61200 DM.