Sachliche Steuerbefreiungen

Betriebsveräußerung, -aufgabe und -verpachtung 4/9 Erbschaftsteuer 

Sachliche Steuerbefreiungen

Autor: Löbe

Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung müssen grundsätzlich zum Zeitpunkt der Steuerentstehung (§  9 ErbStG) erfüllt sein. Dies gilt nur dann nicht, wenn etwas anderes bestimmt ist (R E 13.1 Abs. 1 ErbStR 2019). Nachfolgend werden die in der Praxis häufig vorkommenden sachlichen Steuerbefreiungen dargestellt. Die Auflistung ist nicht abschließend.

Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände (§  13 Abs.  1 Nr. 1 ErbStG)

§  13 Abs.  1 Nr. 1 ErbStG normiert bestimmte Freibeträge für Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke) sowie andere bewegliche körperliche Gegenstände, deren Höhe von der jeweiligen Steuerklasse des Erwerbers abhängig ist. Personen der Steuerklasse I (z.B. Ehegatten, Kinder und Enkelkinder) können nach §  13 Abs.  1 Nr. 1 Buchst. a) ErbStG Hausrat bis zu einem Betrag i.H.v. 41.000 € steuerfrei erwerben. Daneben gilt für den Erwerb anderer beweglicher körperlicher Gegenstände ein Freibetrag i.H.v. 12.000 €. Personen der Steuerklasse II oder III, also die weiter entfernt Verwandten und die Nichtverwandten, erhalten für den Erwerb von Hausrat sowie anderer beweglicher körperlicher Gegenstände einen zusammengefassten Freibetrag von 12.000 € (§  13 Abs.  1 Nr. 1 Buchst. c) EStG).