Betriebsveräußerung, -aufgabe und -verpachtung 4/9 Erbschaftsteuer |
Sachliche Steuerbefreiungen |
Autor: Löbe |
Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung müssen grundsätzlich zum Zeitpunkt der Steuerentstehung (§ 9 ErbStG) erfüllt sein. Dies gilt nur dann nicht, wenn etwas anderes bestimmt ist (R E 13.1 Abs. 1 ErbStR 2019). Nachfolgend werden die in der Praxis häufig vorkommenden sachlichen Steuerbefreiungen dargestellt. Die Auflistung ist nicht abschließend.
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG normiert bestimmte Freibeträge für Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke) sowie andere bewegliche körperliche Gegenstände, deren Höhe von der jeweiligen Steuerklasse des Erwerbers abhängig ist. Personen der Steuerklasse I (z.B. Ehegatten, Kinder und Enkelkinder) können nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) ErbStG Hausrat bis zu einem Betrag i.H.v. 41.000 € steuerfrei erwerben. Daneben gilt für den Erwerb anderer beweglicher körperlicher Gegenstände ein Freibetrag i.H.v. 12.000 €. Personen der Steuerklasse II oder III, also die weiter entfernt Verwandten und die Nichtverwandten, erhalten für den Erwerb von Hausrat sowie anderer beweglicher körperlicher Gegenstände einen zusammengefassten Freibetrag von 12.000 € (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) EStG).
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