Sachliche Verflechtung

Autor: Beisel

Voraussetzung für die Betriebsaufspaltung ist die sachliche und personelle Verflechtung (dazu unten Teil " Personelle Verflechtung - Grundlagen ", Teil " Personelle Verflechtung bei Angehörigen " und Teil " Personelle Verflechtung - Besonderheiten ") von mindestens zwei rechtlich selbständigen Unternehmen.

Die sachliche Verflechtung liegt vor, wenn ein Unternehmen (das Besitzunternehmen) wesentliche Betriebsgrundlage(n) an eine gewerblich tätige Personen- oder auch Kapitalgesellschaft (das Betriebsunternehmen) zur Nutzung überlässt. Die überlassenen Wirtschaftsgüter können materielle (z.B. Grundstücke) oder auch immaterielle Wirtschaftsgüter (z.B. Erfindungen, Werberechte, Kunden- bzw. Mandantenstamm) sein. Dagegen zählt das bewegliche Anlagevermögen (z.B. der Fuhrpark, Warenbestände) i.d.R. nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen.

Die wesentlichen Betriebsgrundlagen werden regelmäßig unmittelbar zur Nutzung überlassen. Das Besitzunternehmen muss aber nicht Eigentümer der überlassenen Wirtschaftsgüter sein. Es reicht also aus, wenn dem Besitzunternehmer die wesentlichen Betriebsgrundlagen nur (un-)entgeltlich überlassen werden.1) Die Überlassung kann sowohl schuldrechtlicher (Miet- bzw. Pachtvertrag) als auch dinglicher Natur sein (z.B. Nießbrauch).