Sachliche Verflechtung

Archiv Steuerliche Gestaltung zu Lebzeiten 

Sachliche Verflechtung

Autor: Löbe

Die sachliche Verflechtung liegt vor, wenn ein Unternehmen (das Besitzunternehmen) mindestens eine wesentliche Betriebsgrundlage an eine gewerblich tätige Personen- oder auch Kapitalgesellschaft (das Betriebsunternehmen) zur Nutzung überlässt. Es kommt dabei nicht darauf an, dass die verpachteten Wirtschaftsgüter „die“ wesentliche Grundlage des Betriebs der Betriebsgesellschaft bilden; zur Bejahung der sachlichen Verflechtung genügt es, dass es sich um (nur) „eine“ wesentliche Grundlage handelt, wobei die Sicht der Betriebsgesellschaft entscheidet.

Die überlassenen Wirtschaftsgüter können materielle (z.B. Grundstücke, bewegliche Wirtschaftsgüter1)) oder auch immaterielle Wirtschaftsgüter (z.B. Erfindungen, Werberechte, Kunden- bzw. Mandantenstamm) sein. Dagegen zählt das bewegliche Anlagevermögen (z.B. der Fuhrpark, Warenbestände) i.d.R. nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen. Einzelne Maschinen, „die kurzfristig wiederzubeschaffen waren, können nicht als wesentliche Betriebsgrundlagen eingestuft“ werden. Danach wäre bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens keine wesentliche Betriebsgrundlage anzunehmen, wenn diese jederzeit wiederbeschafft werden können, insbesondere also, wenn es sich nicht um Spezialanfertigungen handelt.