FG Hessen - Beschluß vom 12.01.2000
4 V 3043/99
Normen:
KStG § 8b Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
EFG 2000, 330

Schachtelbeteiligung; Veräußerungsgewinn; verdeckte Gewinnausschüttung; verschleierter Gewinn; Anteilsveräußerung - Verschleierte Gewinne bei der Veräußerung von Anteilen an

FG Hessen, Beschluß vom 12.01.2000 - Aktenzeichen 4 V 3043/99

DRsp Nr. 2001/1845

Schachtelbeteiligung; Veräußerungsgewinn; verdeckte Gewinnausschüttung; verschleierter Gewinn; Anteilsveräußerung - Verschleierte Gewinne bei der Veräußerung von Anteilen an

Der bei der Veräußerung eines Anteils an einer ausländischen Gesellschaft nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG begünstigte Gewinn bestimmt sich nach der tatsächlich erhaltenen Gegenleistung. Verschleierte Gewinne, die den Tatbestand einer verdeckten Gewinnausschütung erfüllen, werden nicht nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG begünstigt.

Normenkette:

KStG § 8b Abs. 2 Satz 1;

Tatbestand:

Die Antragstellerin (Astin), die vormals als "Vermögensbeteiligungsgesell-schaft xxxxxxx GmbH" firmierte, gründete in 1991 die xxxxxxxxxx Sp.zo.o, Warschau (GmbH Warschau) in Polen, an der sie zu 100 % beteiligt war. Obwohl die Astin noch in 1991 Kosten zum Aufbau der GmbH Warschau in Höhe von xxxxxxxxxx DM übernahm, unterblieb diesbezüglich eine Aktivierung von Anschaffungskosten. Die Beteiligung wurde nach Korrektur einer vorübergehend zu Unrecht vorgenommenen Teilwertabschreibung in der Bilanz zum 31.12.1994 mit dem Buchwert von xxxxxxxxxx DM ausgewiesen.