LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 30.04.2013
1 Sa 373/12
Normen:
BGB § 280; BGB § 286;
Fundstellen:
BB 2013, 1907
DStR 2013, 13
EzA-SD 2013, 7
Vorinstanzen:
AG Elmshorn, vom 05.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1045 b/12

Schaden ist nur bei Verzug zu auszugleichen - Verzug beginnt bei Auszahlungsanspruch wegen von Mehrarbeitsvergütung mit Mahnung - für Verzug mit Urlaubsabgeltungsanspruch ist ebenfalls Mahnung erforderlich

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30.04.2013 - Aktenzeichen 1 Sa 373/12

DRsp Nr. 2013/14936

Schaden ist nur bei Verzug zu auszugleichen - Verzug beginnt bei Auszahlungsanspruch wegen von Mehrarbeitsvergütung mit Mahnung - für Verzug mit Urlaubsabgeltungsanspruch ist ebenfalls Mahnung erforderlich

1. Nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen (§§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB) ist ein Schaden wegen verspäteter Leistung nur bei Verzug des Schuldners mit der Leistungspflicht zu ersetzen.2. Für die Urlaubsabgeltung ist ein Fälligkeitszeitpunkt gesetzlich nicht nach dem Kalender bestimmt im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, sodass es für den Eintritt des Verzugs einer Mahnung des Gläubigers bedarf (im Anschluss an BAG vom 07.08.2012 - 9 AZR 353/10).3. Für Mehrarbeit des Arbeitnehmers, die auf einem Zeitarbeitskonto gesammelt wird und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszuzahlen ist, gilt Entsprechendes: Verzug mit der Auszahlung der Mehrarbeit tritt erst mit Mahnung des Schuldners ein.

Der Verzug des Schuldners beginnt grundsätzlich mit einer Mahnung. Das gilt auch für Ansprüche auf Zahlung einer Urlaubsabgeltung und von Mehrarbeitsvergütungen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 05.11.2012 - 3 Ca 1045 b/12 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280; BGB § 286;

Tatbestand