Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist selbständiger Architekt und Bausachverständiger. Er veräußerte 1987 sein Architekturbüro an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an der er selbst beteiligt war. Die Tätigkeit als Sachverständiger übte der Kläger weiterhin im Rahmen eines Einzelunternehmens aus. Den Gewinn ermittelte er --wie zuvor auch den Gewinn aus dem Architekturbüro-- gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) unterwarf den Gewinn aus der Veräußerung des Architekturbüros bei der Veranlagung für 1987 dem normalen Steuersatz. Die dagegen vom vormaligen Steuerberater des Klägers nach erfolglosem Vorverfahren verspätet erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) als unzulässig ab. Daraufhin erstatteten der Steuerberater und sein Haftpflichtversicherer dem Kläger im Streitjahr (1990) insgesamt drei Viertel des Unterschiedsbetrages zwischen der festgesetzten und der sich bei Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ergebenden Einkommensteuer.
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