BFH - Urteil vom 18.06.1998
IV R 61/97
Normen:
EStG § 4, § 12 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BB 1998, 1990
BFH/NV 1998, 1566
BFHE 186, 363
BStBl II 1998, 621
DB 1998, 2043
DStZ 1998, 881
NJW 1998, 3735
Vorinstanzen:
Hessisches FG (EFG 1998, 85),

Schadenersatz durch Steuerberater

BFH, Urteil vom 18.06.1998 - Aktenzeichen IV R 61/97

DRsp Nr. 1998/18546

Schadenersatz durch Steuerberater

»Schadensersatz, den ein Steuerberater oder ein Haftpflichtversicherer wegen einer vom Berater zu vertretenden zu hohen Einkommensteuerfestsetzung leistet, ist beim Mandanten keine Betriebseinnahme.«

Normenkette:

EStG § 4, § 12 Nr. 3 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist selbständiger Architekt und Bausachverständiger. Er veräußerte 1987 sein Architekturbüro an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an der er selbst beteiligt war. Die Tätigkeit als Sachverständiger übte der Kläger weiterhin im Rahmen eines Einzelunternehmens aus. Den Gewinn ermittelte er --wie zuvor auch den Gewinn aus dem Architekturbüro-- gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) unterwarf den Gewinn aus der Veräußerung des Architekturbüros bei der Veranlagung für 1987 dem normalen Steuersatz. Die dagegen vom vormaligen Steuerberater des Klägers nach erfolglosem Vorverfahren verspätet erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) als unzulässig ab. Daraufhin erstatteten der Steuerberater und sein Haftpflichtversicherer dem Kläger im Streitjahr (1990) insgesamt drei Viertel des Unterschiedsbetrages zwischen der festgesetzten und der sich bei Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ergebenden Einkommensteuer.