LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.09.2007
5 Sa 46/07
Normen:
BGB § 241 § 280 § 613 a § 823 Abs. 1, 2 ; StGB § 303 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 17.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2242/05

Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers bei Unfall mit Firmenfahrzeug auf dem Weg zur Arbeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2007 - Aktenzeichen 5 Sa 46/07

DRsp Nr. 2008/9749

Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers bei Unfall mit Firmenfahrzeug auf dem Weg zur Arbeit

1. Die tägliche Fahrt zur Arbeit und von der Arbeit nach Hause gehört zu den vom Arbeitnehmer grundsätzlich allein zu tragenden Aufwendungen.2. Hat der Arbeitnehmer betrieblich veranlasst einen Kühlschrank von seinem Beschäftigungsort an einen Filialstandort des Arbeitgebers gebracht, endet diese betrieblich veranlasste Fahrt mit einem Firmenfahrzeug spätestens in dem Moment, zu dem der Arbeitnehmer den von ihm stets benutzten Heimweg erreicht; bei der in der nächsten Nacht angetretenen Fahrt vom Heimatwohnsitz zum Betriebssitz des Arbeitgebers handelt es sich demgegenüber nicht um eine betrieblich veranlasste Fahrt, denn sie ist nicht anders zu behandeln, als die sonst arbeitstäglich durchgeführte Fahrt zum Arbeitsplatz, da es insoweit keinen Unterschied machen kann, dass der Arbeitnehmer in dieser Nacht statt des (wie üblich) eigenen Fahrzeugs ausnahmsweise ein Firmenfahrzeug benutzt.

Normenkette:

BGB § 241 § 280 § 613 a § 823 Abs. 1, 2 ; StGB § 303 ;

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Kläger als Arbeitgeber Schadensersatzansprüche gegenüber seinem ehemaligen Arbeitnehmer aufgrund eines von diesem mit einem Fahrzeug des Klägers verursachten Verkehrsunfalls hat.