I.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 24. September 2003 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Cottbus - Az.:
1. eine 50%ige Haftung als Gesamtschuldner dem Grunde nach
und
2. die Feststellung verpflichtet zu sein, dem Kläger als Gesamtschuldner 50 % sämtlicher weiterer Schäden zu ersetzen, die durch Fehler des beklagtenseits erstellten Baugrundgutachtens für das Einfamilienhaus ...berg 5, T..., vom 19.08.1998 (geotechnische Untersuchung) entstanden sind und künftig entstehen werden wendet.
II.
Auf die Berufung der Beklagten wird unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abgewiesen, soweit der Kläger
1. eine 50 % übersteigende Haftung der Beklagten als Gesamtschuldner dem Grunde nach
und
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