OLG Brandenburg - Urteil vom 04.08.2009
11 U 133/03
Normen:
BGB § 328; BGB § 635 a.F.;
Fundstellen:
BauR 2010, 1590
NZBau 2009, 788
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 24.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 182/02

Schadensersatzansprüche des Bauherrn gegen den vom Generalunternehmer eingeschalteten Bodengutachter

OLG Brandenburg, Urteil vom 04.08.2009 - Aktenzeichen 11 U 133/03

DRsp Nr. 2009/20243

Schadensersatzansprüche des Bauherrn gegen den vom Generalunternehmer eingeschalteten Bodengutachter

Hat ein Generalunternehmer einen Bodengutachter mit einer Baugrunduntersuchung beauftragt, so kann der Bauherr in der Regel aus diesem Vertrag keine eigenen Schadensersatzansprüche herleiten, da das Gutachten nicht für den Gutachter erkennbar für den Bauherrn, sondern für den Bauunternehmer bestimmt war.

Tenor:

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 24. September 2003 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Cottbus - Az.: 3 O 182/02 - wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen

1. eine 50%ige Haftung als Gesamtschuldner dem Grunde nach

und

2. die Feststellung verpflichtet zu sein, dem Kläger als Gesamtschuldner 50 % sämtlicher weiterer Schäden zu ersetzen, die durch Fehler des beklagtenseits erstellten Baugrundgutachtens für das Einfamilienhaus ...berg 5, T..., vom 19.08.1998 (geotechnische Untersuchung) entstanden sind und künftig entstehen werden wendet.

II.

Auf die Berufung der Beklagten wird unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abgewiesen, soweit der Kläger

1. eine 50 % übersteigende Haftung der Beklagten als Gesamtschuldner dem Grunde nach

und