OLG Düsseldorf - Urteil vom 30.10.2007
I-23 U 199/06
Normen:
BGB § 242 ; BGB § 249 (a.F.) ; BGB § 415 ; BGB § 611 ; BGB § 675 ; BGB § 826 ; HGB § 128 ; HGB § 129 ; BRAO § 51b (a.F.) ; KStG § 8b Abs. 2 ; KStG § 8b Abs. 4 ; UmwStG § 20 ; UmwStG § 21 ; AO § 42 ;
Fundstellen:
AnwBl 2008, 72
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 08.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 289/04

Schadensersatzansprüche gegen StB-, WP- und Anwaltssozietät wegen mangelhafter Beratung im Zusammenhang mit der Veräußerung einer Holding GmbH

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.2007 - Aktenzeichen I-23 U 199/06

DRsp Nr. 2007/22420

Schadensersatzansprüche gegen StB-, WP- und Anwaltssozietät wegen mangelhafter Beratung im Zusammenhang mit der Veräußerung einer Holding GmbH

1. Bei reinen Vermögensschäden hängt die Zulässigkeit einer Feststellungsklage von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts ab. Eine Ausnahme hiervon ist zu machen, wenn die Verjährung etwaiger Schadenersatzansprüche unabhängig von einer Schadensentstehung beginnt. Das ist bei Beendigung des Mandats gemäß § 51b Fall 2 BRAO a.F. der Fall. Für diesen Fall folgt das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Klärung der Haftungsfrage ohne weiteres aufgrund der laufenden Verjährungsfrist und der damit drohenden Verjährung. Das Feststellungsinteresse zur Unterbrechung der laufenden Verjährungsfrist besteht unabhängig von der Dauer bzw. Restdauer der Frist.