BGH - Urteil vom 12.06.1989
II ZR 334/87
Normen:
BGB § 687 Abs. 2, § 826 ; GmbHG § 43 Abs.4;
Fundstellen:
AktGes 1989, 354
BB 1989, 1637
BGHR BGB § 687 Abs. 2 Fremdes Geschäft 2
BGHR BGB § 687 Abs. 2 Unterlassungspflicht 1
BGHR BGB § 826 GmbH-Geschäftsführer 1
BGHR BGB § 852 Abs. 1 Anspruchskonkurrenz 3
BGHR BGB § 852 Abs. 1 Kenntnis 3
BGHR GmbHG § 43 Abs. 2 Eintrittsrecht 1
BGHR GmbHG § 43 Abs. 2 Haftung 1
BGHR GmbHG § 43 Abs. 4 Anspruchskonkurrenz 1
BGHR GmbHG § 46 Nr. 5 Entlastung 1
BGHR WGG § 19 Gemeinnützigkeit 1
DB 1989, 1762
DRsp II(220)342b-d
MDR 1989, 1082
WM 1989, 1335
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers einer GmbH; Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer

BGH, Urteil vom 12.06.1989 - Aktenzeichen II ZR 334/87

DRsp Nr. 1992/1844

Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers einer GmbH; Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer

»a) Die Vorschrift des § 43 GmbHG nimmt die vertragliche Grundlage, die zur Haftung des Geschäftsführers einer GmbH auf Leistung von Schadensersatz führt, als Spezialregelung in sich auf. Schadensersatzansprüche aus Geschäftsführervertrag unterliegen demgemäß der Verjährung nach § 43 Abs. 4 GmbHG. Hingegen wird die Haftung aus der Verletzung der gesellschafterlichen Treupflicht von dieser Regelung nicht umfaßt. b) Der Geschäftsführer einer GmbH, der die dienstvertraglich gezogenen Grenzen seiner Geschäftsführungsbefugnis mißachtet, handelt einem vertraglichen Unterlassungsgebot zuwider. Er haftet aus Verletzung des Geschäftsführervertrages und nicht nach den Grundsätzen angemaßter Eigengeschäftsführung i.S.d. § 687 Abs. 2 BGB. c) Die Vornahme eines Rechtsgeschäfts, das vertraglich abgesicherte Interessenbereiche verletzt, kann nur dann als Führung eines fremden Geschäfts i.S.d. § 687 Abs. 2 BGB angesehen werden, wenn das Rechtsgeschäft als fremdes äußerlich in Erscheinung tritt. Diese Voraussetzung ist regelmäßig erst dann erfüllt, wenn in eine zwischen dem vertraglich Berechtigten und einem Dritten bestehende schuldrechtliche Vereinbarung eingegriffen wird.