Autor: Schildhorn |
Während sich das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz bei den Erwerben von Todes wegen sehr eng an den zivilrechtlichen Begriffen anlehnt, weichen die in § 7 ErbStG als Schenkungen unter Lebenden bezeichneten Tatbestände vom Begriff der Schenkung i.S.d. §§ 516 ff. BGB erheblich ab. Die schenkungsteuerpflichtigen Tatbestände gehen nämlich über den Bereich der zivilrechtlichen Schenkung weit hinaus.
Neben dem Grundtatbestand der freigebigen Zuwendung werden in § 7 ErbStG die von der Schenkungsteuer erfassten Tatbestände in einem abschließenden Katalog zusammengefasst. Obwohl die meisten der einzeln aufgeführten Tatbestände bei wirtschaftlicher Betrachtung auch als freigebige Zuwendung angesehen werden könnten, werden diese aus Gründen der Rechtssicherheit noch einmal namentlich im Gesetz aufgeführt.
Als besondere Gestaltungsvarianten kommen für die Schenkung unter Lebenden u.a. die folgenden in Betracht:
mittelbare Schenkungen (Grundstücksschenkung, Schenkung von Hausrat oder Gesellschaftsanteilen) |
Übertragung eines Familienheims unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern |
Ausnutzung persönlicher Freibeträge aufgrund der Zehnjahresfrist des § 14 ErbStG |
Bestimmt das ErbStG nichts anderes, so finden die Vorschriften, die für den Erwerb von Todes wegen gelten, auch für die Schenkung unter Lebenden Anwendung (§ 1 Abs. 2 ErbStG).
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