BFH - Urteil vom 18.07.2013
II R 45/11
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 15.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 396/11

Schenkungssteuerliche Behandlung der Zuwendung eines geschenkten Gegenstandes an einen Dritten

BFH, Urteil vom 18.07.2013 - Aktenzeichen II R 45/11

DRsp Nr. 2013/23396

Schenkungssteuerliche Behandlung der Zuwendung eines geschenkten Gegenstandes an einen Dritten

NV: Übertragen Eltern ein Grundstück schenkweise auf ein Kind und schenkt das bedachte Kind unmittelbar im Anschluss an die ausgeführte Schenkung einen Miteigentumsanteil an dem erhaltenen Grundstück an seinen Ehegatten weiter, ohne den Eltern gegenüber zur Weiterschenkung verpflichtet zu sein, liegt schenkungsteuerrechtlich keine Zuwendung der Eltern an das Schwiegerkind vor.

Erhält jemand als Durchgangs- oder Mittelsperson eine Zuwendung, die er entsprechend einer bestehenden Verpflichtung in vollem Umfang an einen Dritten weitergibt, so liegt schenkungssteuerrechtlich nur eine Zuwendung aus dem Vermögen des Zuwendenden an den Dritten vor. Das gilt insbesondere dann, wenn schon im Schenkungsvertrag die Weiterschenkung des zugewendeten Gegenstandes an den Dritten vereinbart wird.

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist mit X verheiratet. Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.