FG Niedersachsen - Urteil vom 08.06.2015
3 K 72/15
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; KStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; KStG § 8 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BB 2016, 2326
DStR 2016, 10
DStRE 2016, 1441
ZEV 2016, 724

Schenkungssteuerpflicht verdeckter Gewinnausschüttungen an eine einem Gesellschafter der Kapitalgesellschaft nahestehende Person als freigebige Zuwendung

FG Niedersachsen, Urteil vom 08.06.2015 - Aktenzeichen 3 K 72/15

DRsp Nr. 2016/16079

Schenkungssteuerpflicht verdeckter Gewinnausschüttungen an eine einem Gesellschafter der Kapitalgesellschaft nahestehende Person als freigebige Zuwendung

Sowohl offene als auch vGA einer Kapitalgesellschaft an ihre Gesellschafter oder an die Gesellschafter einer an ihr beteiligten Kapitalgesellschaft sind tatbestandlich keine freigebigen Zuwendungen i:S.d. § 7 Abs. 1 Nr.1 ErbStG. Die sich durch die Gewinnminderung der Kapitalgesellschaft ergebenden Folgen werden auf der Seite der Kapitalgesellschaft durch § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG und auf der Seite des einkommensteuerpflichtigen Gesellschafters durch § 20 Abs.1 Nr. 1 Satz 2 EStG geregelt.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; KStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; KStG § 8 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand

Streitig ist, inwieweit verdeckte Gewinnausschüttungen an eine einem Gesellschafter der Kapitalgesellschaft nahestehende Person als freigebige Zuwendung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) der Gesellschaft an die nahestehende Person der Schenkungsteuer unterliegen. In vorliegenden Verfahren ist streitbefangen der Schenkungsteuerbescheid vom 03.06.2014, mit dem die Zuwendung der A + B GmbH an die Klägerin zum 31.12.2007 i.H.v. 47.574 EUR der Schenkungsteuer unterworfen werden.

Die Klägerin ist Eigentümerin einer Immobilie, die an die A + B Elektro GmbH vermietet ist. Außerdem ist die Klägerin Ehefrau bzw. Mutter der beiden Gesellschafter der GmbH.