Streitig ist, inwieweit verdeckte Gewinnausschüttungen an eine einem Gesellschafter der Kapitalgesellschaft nahestehende Person als freigebige Zuwendung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) der Gesellschaft an die nahestehende Person der Schenkungsteuer unterliegen. In vorliegenden Verfahren ist streitbefangen der Schenkungsteuerbescheid vom 03.06.2014, mit dem die Zuwendung der A + B GmbH an die Klägerin zum 31.12.2007 i.H.v. 47.574 EUR der Schenkungsteuer unterworfen werden.
Die Klägerin ist Eigentümerin einer Immobilie, die an die A + B Elektro GmbH vermietet ist. Außerdem ist die Klägerin Ehefrau bzw. Mutter der beiden Gesellschafter der GmbH.
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