BFH - Urteil vom 27.07.2000
X R 42/97
Normen:
EStG § 10e Abs. 1, 6, § 12 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 307

SchenkungSt als Vorkosten i.S.v. § 10 e Abs. 6 Satz 1 EStG?

BFH, Urteil vom 27.07.2000 - Aktenzeichen X R 42/97

DRsp Nr. 2001/319

SchenkungSt als Vorkosten i.S.v. § 10 e Abs. 6 Satz 1 EStG ?

1. Die Grundsätze der mittelbaren Grundstückschenkung gelten auch im Rahmen der Wohneigentumsförderung. 2. Bei einem teilentgeltlichen Rechtsgeschäft ist die Bemessungsgrundlage für den Abzugsbetrag nach § 10 e Abs. 1 EStG um den geschenkten Betrag zu kürzen. 3. Die SchenkungSt als sonstige Personensteuer i.S.v. § 12 Nr. 3 EStG kann kraft Gesetzes nicht als Vorkosten nach § 10 e Abs. 6 Satz 1 EStG abgezogen werden.

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 1, 6, § 12 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger erwarb im Streitjahr 1990 ein schlüsselfertig erstelltes Einfamilienhaus. Die Anschaffungskosten in Höhe von 325 287,84 DM beglich er u.a. mit dem von seiner Tante zum Erwerb dieses Hauses geschenkten Betrag von 200 000 DM. In dem notariell beurkundeten Schenkungsvertrag vom 16. Februar 1990 heißt es unter anderem: