Die Klägerin wendet sich gegen die schenkungsteuerliche Behandlung von sogenannten Oder-Konten durch den Beklagten bei der X-Bank.
Anlässlich einer Betriebsprüfung beim im Jahre 2002 verstorbenen Ehemann der Klägerin stellte das Finanzamt A fest, dass dieser gemeinsam mit der Klägerin im Januar 1993 bei der X-Bank fünf gemeinschaftliche Konten führte. Dabei handelte es sich um ein Tagesgeldkonto sowie vier Festgeldkonten. Die Konten wiesen ausweislich der Feststellung der Betriebsprüfung folgende Guthaben auf:
Kontonummer Höhe der Einlage
Tagesgeldkonto 17.000 DM
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