FG Düsseldorf - Urteil vom 27.07.2005
4 K 2596/03 Erb
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 ; BGB § 430 ;

Schenkungsteuer; Oder-Konten; Freigebige Zuwendung; Verfügungsbefugnis im Innenverhältnis - Keine freigebige Zuwendung durch Überweisung auf Oder-Konto

FG Düsseldorf, Urteil vom 27.07.2005 - Aktenzeichen 4 K 2596/03 Erb

DRsp Nr. 2006/29455

Schenkungsteuer; Oder-Konten; Freigebige Zuwendung; Verfügungsbefugnis im Innenverhältnis - Keine freigebige Zuwendung durch Überweisung auf Oder-Konto

1. Wird der Erlös aus einem Unternehmensverkauf des Ehemannes auf ein Oder-Konto der Eheleute überwiesen, kann hierin nur dann eine freigebige Zuwendung an die Ehefrau in Höhe des hälftigen Guthabens gesehen werden, wenn diese im Innenverhältnis zum Ehemann über das überwiesene Vermögen auch tatsächlich und rechtlich frei verfügen konnte. 2. Waren der Ehefrau Einzelheiten hinsichtlich der Konten überhaupt nicht bekannt und hatte sie daher auch von dem Geldeingang keine Kenntnis, fehlt es bereits an der erforderlichen tatsächlichen Verfügungsbefugnis.

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 1 ; BGB § 430 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die schenkungsteuerliche Behandlung von sogenannten Oder-Konten durch den Beklagten bei der X-Bank.

Anlässlich einer Betriebsprüfung beim im Jahre 2002 verstorbenen Ehemann der Klägerin stellte das Finanzamt A fest, dass dieser gemeinsam mit der Klägerin im Januar 1993 bei der X-Bank fünf gemeinschaftliche Konten führte. Dabei handelte es sich um ein Tagesgeldkonto sowie vier Festgeldkonten. Die Konten wiesen ausweislich der Feststellung der Betriebsprüfung folgende Guthaben auf:

Kontonummer Höhe der Einlage

Tagesgeldkonto 17.000 DM