Schenkungsteuerliche Aspekte der Gründung einer Familiengesellschaft

Autor: Löbe

Wird eine Familiengesellschaft gegründet und erhalten Angehörige Kapitalanteile unentgeltlich übertragen, so liegt eine Schenkung vor.

Schenkung unter Lebenden

Nach §  7 Abs.  1 Nr. 1 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Die Schenkung ist ein einseitig verpflichtendes Vertragsverhältnis, durch das der Schenker aus seinem Vermögen einem anderen unentgeltlich etwas zuwendet. Die Schenkung i.S.d. ErbStG geht über den zivilrechtlichen Schenkungsbegriff insofern hinaus, als keine Einigung über die Unentgeltlichkeit erzielt werden muss, sondern der subjektiv einseitige Wille des Schenkers zur Unentgeltlichkeit ausreicht (vgl. R E 7.1 Abs. 1 ErbStR 2011). Dabei weist der Begriff der freigebigen Zuwendung zwei Begriffsmerkmale auf.

Objektives Merkmal

Zum einen wird in objektiver Hinsicht verlangt, dass der Bedachte auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (R E 7.1 Abs. 1 Satz 2 ErbStR 2011).1) Hierfür ist es erforderlich, dass der Empfänger über das Zugewendete im Verhältnis zum Leistenden tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann, wofür ausschließlich die Zivilrechtslage maßgebend ist.2)

Subjektives Merkmal