BFH - Urteil vom 05.02.2020
II R 9/17
Normen:
BGB § 516, §§ 718 ff.; ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1; HGB § 124 Abs. 1, § 161 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 1161
BStBl II 2020, 658
DB 2020, 2165
DStR 2020, 1721
DStRE 2020, 1013
DZWIR 2020, 544
FR 2020, 959
GmbHR 2020, 1090
NZG 2021, 85
ZEV 2020, 570
ZEV 2020, 683
ZEV 2021, 160
ZIP 2020, 1660
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 12.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 518/15

Schenkungsteuerpflicht disquotaler Einlagen in das Gesellschaftsvermögen einer KG

BFH, Urteil vom 05.02.2020 - Aktenzeichen II R 9/17

DRsp Nr. 2020/11403

Schenkungsteuerpflicht disquotaler Einlagen in das Gesellschaftsvermögen einer KG

1. Führt ein Gesellschafter dem Gesellschaftsvermögen einer KG im Wege einer Einlage ohne entsprechende Gegenleistung einen Vermögenswert zu, der hinsichtlich der Höhe über den aufgrund seiner Beteiligung an der KG geschuldeten Anteil hinausgeht (disquotale Einlage), kann eine freigebige Zuwendung des Gesellschafters an einen anderen Gesellschafter vorliegen. Der andere Gesellschafter wird dadurch bereichert, dass sich seine über die KG gehaltene Beteiligung am Gesamthandsvermögen entsprechend erhöht. 2. Die Zuwendung erfolgt freigebig, wenn der einbringende Gesellschafter von dem anderen Gesellschafter keine entsprechende Gegenleistung erhält. 3. Eine freigebige Zuwendung des einbringenden Gesellschafters wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Einlage im Verhältnis zur KG gesellschaftsrechtlich veranlasst ist, weil sie den Gemeinschaftszweck fördert.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 12.01.2017 – 3 K 518/15 Erb wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

BGB § 516, §§ 718 ff.; ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1; HGB § 124 Abs. 1, § 161 Abs. 2;

Gründe

I.