BFH - Urteil vom 18.01.2001
IV R 58/99
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ; BGB §§ 516, 607 ;
Fundstellen:
BB 2001, 665
BFH/NV 2001, 700
BFHE 194, 377
BStBl II 2001, 393
DB 2001, 676
DStR 2001, 479
DStZ 2001, 325
NJW 2001, 1743
NZG 2001, 669
ZEV 2001, 204
Vorinstanzen:
FG Münster,

Schenkweise begründete Darlehensverbindlichkeit

BFH, Urteil vom 18.01.2001 - Aktenzeichen IV R 58/99

DRsp Nr. 2001/4410

Schenkweise begründete Darlehensverbindlichkeit

»1. Die Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen einer Personengesellschaft und den volljährigen, finanziell unabhängigen Söhnen der Gesellschafter, bei denen die Darlehensbeträge aus zuvor von den Gesellschaftern geschenkten Mitteln herrühren, richtet sich nach den gesamten Umständen des Falles unter Berücksichtigung des Fremdvergleichs. 2. Die Kürze der zwischen Schenkung und Darlehensgewährung liegenden Zeit begründet keine unwiderlegliche Vermutung für die gegenseitige Abhängigkeit der beiden Verträge (gegen BMF-Schreiben vom 1. Dezember 1992, BStBl I 1992, 729 Tz. 9).«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ; BGB §§ 516, 607 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG, die im Baugewerbe tätig ist. Ihre Kommanditisten waren in den Streitjahren (1991 bis 1994) H.D. und K.D. mit Anteilen von je 50 v.H.