LAG Chemnitz - Urteil vom 21.06.2006
2 Sa 247/05
Normen:
BGB § 133 § 141 Abs. 1 § 613a Abs. 5, 6 ; ZPO § 169 Abs. 2 S. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, vom 21.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 9480/03

Schlüssiger Widerspruch gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses an Betriebserwerber durch Zustellung eines Schriftsatzes - formgerechte Bestätigung des mündlich erklärten Widerspruchs

LAG Chemnitz, Urteil vom 21.06.2006 - Aktenzeichen 2 Sa 247/05

DRsp Nr. 2006/27781

Schlüssiger Widerspruch gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses an Betriebserwerber durch Zustellung eines Schriftsatzes - formgerechte Bestätigung des mündlich erklärten Widerspruchs

»1. Schlüssiger Widerspruch gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses durch Zustellung einer durch den Prozessbevollmächtigten beglaubigten Abschrift eines Schriftsatzes an bisherigen Arbeitgeber.2. Formgerechte Bestätigung eines bislang lediglich mündlich erklärten Widerspruchs.«

Normenkette:

BGB § 133 § 141 Abs. 1 § 613a Abs. 5, 6 ; ZPO § 169 Abs. 2 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten auf die Berufungen der Beklagten zu 2. und zu 3. des Ersten Rechtszugs weiter um Arbeitsvergütung sowie um Kündigung.