LAG Chemnitz - Urteil vom 11.05.2005
2 Sa 620/04
Normen:
BGB § 133 ; BGB § 296 Satz 1 ; BGB § 613a ; BGB § 615 ; BBiG § 3 Abs. 2 (a.F.) ; BBiG (a.F.) § 10 § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a ; ArbGG § 111 Abs. 2 ;
Fundstellen:
LAGReport 2005, 357
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, vom 19.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 10101/04

Schlüssiger Widerspruch gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses bei Betriebsübergang durch Klage gegen Betriebsverpächter - Annahmeverzug bei Ausbildungsverhältnis

LAG Chemnitz, Urteil vom 11.05.2005 - Aktenzeichen 2 Sa 620/04

DRsp Nr. 2005/12499

Schlüssiger Widerspruch gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses bei Betriebsübergang durch Klage gegen Betriebsverpächter - Annahmeverzug bei Ausbildungsverhältnis

»1. Der Widerspruch gegen den Übergang eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses im Falle Betriebsüberganges kann auch schlüssig erfolgen.2. Möglich ist dies auch durch eine form- und fristwahrende Klageerhebung gegen den Betriebsverpächter, mit dem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zum Zeitpunkt des Überganges begründet war.3. § 615 BGB findet auch i. R. eines Ausbildungsverhältnisses Anwendung, wenn die Ausbildung über einen Zeitraum von sechs Wochen hinaus entfällt. Die Beschränkung in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a BBiG a. F. (= § 19 Abs. 1 Nr. 2 a BBiG n. F.) steht dem nicht entgegen.«

Normenkette:

BGB § 133 ; BGB § 296 Satz 1 ; BGB § 613a ; BGB § 615 ; BBiG § 3 Abs. 2 (a.F.) ; BBiG (a.F.) § 10 § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a ; ArbGG § 111 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Ausbildungsvergütung.

Zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. des Ersten Rechtszugs, die allein Berufung führt, ist ein Berufsausbildungsvertrag zur Ausbildung der Klägerin im Ausbildungsberuf Hotelfachfrau beginnend ab 01.08.2002 und endend am 31.07.2005 geschlossen worden.

Ausbildungsbetrieb war das ...-Hotel in ...