BFH - Urteil vom 14.06.2005
VIII R 37/03
Normen:
AO § 42 § 160 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 20 Abs. 1 Nr. 1 § 17 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2161
BFH/NV 2005, 2161
DStRE 2006, 117
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 10.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 304/00

Schmiergelder - Benennungsverlangen nach § 160 AO; missbräuchliche Anteilsübertragung

BFH, Urteil vom 14.06.2005 - Aktenzeichen VIII R 37/03

DRsp Nr. 2005/18271

Schmiergelder - Benennungsverlangen nach § 160 AO; missbräuchliche Anteilsübertragung

1. Ist streitig, ob dem Grunde oder der Höhe nach Werbungskosten vorliegen und ob die fehlende Benennung der Zahlungsempfänger dem Abzug entgegensteht, ist zunächst festzustellen, ob Werbungskosten vorliegten. Erst wenn das zu bejahen ist, ist zu prüfen, ob und wieweit die fehlende Benennung der Zahlungsempfänger dem Abzug der Zahlungen als Werbungskosten entgegensteht.2. Eine Anteilsübertragung zwischen Ehegatten ist allenfalls dann rechtsmissbräuchlich, wenn die Veräußerung der GmbH-Anteile an den einen Ehepartner lediglich dazu gedient hat, diese Anteile der Steuerverstrickung beim anderen Ehepartner für den Fall eines späteren Verkaufs an Dritte zu entziehen. Der Nachweis wird regelmäßig einen Indizienbeweis auf der Grundlage der besonderen Umstände des Einzelfalles erfordern.

Normenkette:

AO § 42 § 160 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 20 Abs. 1 Nr. 1 § 17 ;

Gründe:

I. Die Kläger, Revisionskläger und Anschlussrevisionsbeklagten (Kläger) --Ehegatten-- wurden für die Streitjahre 1988 und 1990 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte u.a. Einkünfte aus der Beteiligung an der AM-GmbH. An dieser GmbH war er seit August 1987 als Gesellschafter mit 40 v.H. des Stammkapitals beteiligt. Die Anteile hielt er im Privatvermögen.