LAG Köln - Urteil vom 19.06.2006
14 Sa 250/06
Normen:
BGB § 613a § 623 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2007, 127
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 23.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 901/05

Schriftform bei Arbeitgeberwechsel

LAG Köln, Urteil vom 19.06.2006 - Aktenzeichen 14 Sa 250/06

DRsp Nr. 2006/27905

Schriftform bei Arbeitgeberwechsel

»1. Planen die Parteien eines Arbeitsvertrages einen Arbeitgeberwechsel dergestalt, dass ein neuer Arbeitgeber an die Stelle des alten treten soll, ohne dass ein bisher vom alten Arbeitgeber geführter Betrieb als betriebliche Einheit auf den neuen Arbeitgeber übergehen soll, liegt kein Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB vor.2. Ein Arbeitgeberwechsel setzt hinsichtlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum alten Arbeitgeber voraus, dass die Beendigung des alten Arbeitsvertrages gemäß § 623 BGB schriftlich erfolgt.3. Ein Arbeitnehmer handelt nicht treuwidrig im Sinne des § 242 BGB, wenn er sich auf die fehlende Schriftform beruft, nachdem er einige Zeit unter Leitung des neuen Arbeitgebers gearbeitet hat, aber zu Beginn deutlich gemacht hat, er wünsche eine diesbezügliche Ergänzung seines schriftlichen Arbeitsvertrages.«

Normenkette:

BGB § 613a § 623 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren über Vergütungsansprüche der Klägerin für die Monate Oktober 2004 bis Februar 2005.

Die Klägerin war bei dem beklagten D W aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages seit dem 01.05.1993 als Sozialarbeiterin beschäftigt (Arbeitsvertrag Bl. 5 f. d. A.).