BFH - Urteil vom 10.03.2005
II R 55/03
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1309
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 16.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1937/03

SchSt: Durchgangserwerb - Zuwendung an Schwiegersohn

BFH, Urteil vom 10.03.2005 - Aktenzeichen II R 55/03

DRsp Nr. 2005/7837

SchSt: Durchgangserwerb - Zuwendung an Schwiegersohn

1. Als Schenkung gilt jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.2. Wird dem Bedachten die Schenkung nicht unmittelbar von dessen ursprünglichem Inhaber zugewendet, sondern noch ein Dritter zwischengeschaltet, kommt es für die Bestimmung der Person des Zuwendenden darauf an, ob der Dritte über eine eigene Entscheidungsmöglichkeit hinsichtlich der Verwendung des Schenkungsgegenstandes verfügt.3. Übertragen Schwiegereltern unter Mitwirkung ihrer Tochter schenkungsweise Grundstückseigentum unmittelbar auf ihren Schwiegersohn, liegt hierin schenkungsteuerrechtlich kein Durchgangserwerb der Tochter. Das gilt auch dann, wenn die Übertragung "auf Veranlassung der Tochter als deren ehebedingte Zuwendung" erfolgt.

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Schwiegereltern des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) waren zu je 1/2 Eigentümer einer Eigentumswohnung. In einem notariellen Vertrag vom 24. August 1998 trafen sie mit dem Kläger und dessen Ehefrau (E) die folgende Vereinbarung:

"Die Übergeber übergeben

a) ihrer Tochter ... einen Miteigentumsanteil von 1/2 ...,

b) und auf Veranlassung der Tochter als deren ehebedingte Zuwendung ihrem Ehemann ... einen Miteigentumsanteil von 1/2 ... .