FG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.09.2003
2 K 225/01
Normen:
EStG (1997) § 16 Abs. 3 ; EStG (1997) § 24 Nr. 2 ; EStG (1997) § 4 Abs. 4 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 1322

Schuldzinsen als nachträgliche Betriebsausgaben; ehemaliges häusliches Arbeitszimmer; Verwertungshindernis; Einkommensteuer 1997-1999

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.09.2003 - Aktenzeichen 2 K 225/01

DRsp Nr. 2003/14828

Schuldzinsen als nachträgliche Betriebsausgaben; ehemaliges häusliches Arbeitszimmer; Verwertungshindernis; Einkommensteuer 1997-1999

Der Verwertung des nach der Betriebsaufgabe ins Privatvermögen überführten Aktivvermögens steht ein Verwertungshindernis entgegen, soweit es sich hierbei um Räumlichkeiten handelt, die in das private Wohnhaus des Steuerpflichtigen und seiner Familie integriert sind. Die fortbestehende betriebliche Veranlassung von Schuldzinsen ist somit insoweit zu bejahen. Die für die Verbindlichkeiten gezahlten Schuldzinsen stellen daher in Höhe des Bruchteils nachträgliche Betriebsausgaben dar, der dem Anteil der Räumlichkeiten an dem gesamten Teilwert der ins Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter entspricht.

Normenkette:

EStG (1997) § 16 Abs. 3 ; EStG (1997) § 24 Nr. 2 ; EStG (1997) § 4 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist in den Veranlagungszeiträumen 1997 bis 1999, ob bzw. in welchem Umfang Schuldzinsen steuermindernd berücksichtigt werden können.