FG Hamburg - Urteil vom 18.08.2005
III 422/03
Normen:
EStG § 9 § 17 § 20 ;
Fundstellen:
DB 2006, 696
DStRE 2006, 459
EFG 2006, 260

Schuldzinsen als Werbungskosten

FG Hamburg, Urteil vom 18.08.2005 - Aktenzeichen III 422/03

DRsp Nr. 2006/1133

Schuldzinsen als Werbungskosten

Nach Veräußerung einer refinanzierten Einnahmequelle in Form einer Kapitalgesellschaftsbeteiligung sind die für die Refinanzierungsdarlehen aufgewendeten Zinsen auch dann nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn die Veräußerung an eine Kapitalgesellschaft erfolgt ist, an der der Veräußerer ebenfalls beteiligt ist.

Normenkette:

EStG § 9 § 17 § 20 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von nachträglichen Zinsaufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in den Veranlagungszeiträumen 1996 bis einschließlich 1999. Die geltend gemachten Zinsen stehen im Zusammenhang mit der vom Kläger in 1995 veräußerten Beteiligung an einer kanadischen Limited (Ltd.).

I. Der Kläger war an der Ltd. mehrheitlich beteiligt (vgl. Anlage K IV 2). Zum Erwerb der Anteile (Shares) in seinem Privatvermögen hatte er Bankdarlehen aufgenommen, aus denen sich Zinsaufwendungen ergaben. Die Bankdarlehen wurden in den Jahren bis 2000 zurückgeführt. Ferner hatte der Kläger der Ltd. Darlehen gewährt und gegenüber den Mitgesellschaftern eine Bürgschaftsverpflichtung für von ihnen der Ltd. gegebene Darlehen übernommen.