FG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.01.2011
10 K 3934/10
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 S. 1; EStG § 17; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 24 Nr. 2;

Schuldzinsen aus der Refinanzierung der Anschaffung eines im Privatermögen gehaltenen GmbH-Anteils sind keine nachträglichen Werbungskosten, wenn GmbH vor 1999 aufgelöst worden ist

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2011 - Aktenzeichen 10 K 3934/10

DRsp Nr. 2011/5781

Schuldzinsen aus der Refinanzierung der Anschaffung eines im Privatermögen gehaltenen GmbH-Anteils sind keine nachträglichen Werbungskosten, wenn GmbH vor 1999 aufgelöst worden ist

1. Schuldzinsen aus Refinanzierungsdarlehen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung sind nicht (auch nicht ab 1999) als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen, wenn die GmbH vor dem Veranlagungszeitraum 1999 aufgelöst worden ist. 2. Handelt es sich um kapitalersetzende, also mit Rücksicht auf die Gesellschafterstellung übernommene Darlehen, ist das Darlehen nicht durch das Arbeitsverhältnis des Gesellschafters als Geschäftsführer der GmbH veranlasst, so dass hinsichtlich der Schuldzinsen ein nachträglicher Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ausscheidet.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 S. 1; EStG § 17; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 24 Nr. 2;

Tatbestand:

Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung von nachträglichen Zinsaufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in den Veranlagungszeiträumen 2001 bis 2003.