I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist geschäftsführender Gesellschafter der P-GmbH. Zwischen den Beteiligten ist im Anschluß an eine bei der P-GmbH durchgeführte Betriebsprüfung unstreitig, daß der Kläger in den Jahren 1985 bis 1988 von der P-GmbH Vorteile erhalten hat, die als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu qualifizieren sind.
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